Leasing-Kurzdarstellung
Leasing ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Investitionsgütern auf bestimmte Zeit.
Rechtlich gesehen ist Leasing daher eine Miete besonderer Art. Das besondere daran im Unterschied zum "normalen" Mietvertrag nach BGB ist, dass der Leasing-Kunde (Leasingnehmer) das Leasingobjekt wie ein Eigentümer auswählen und nutzen kann und oft am Ende der sog. Grundmietzeit eine Kaufoption besitzt. Dafür kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag nicht nach belieben kündigen und das Objekt einfach zurückgeben, sondern er muss grundsätzlich für die Amortisation sorgen. Dabei kann ein Restwert berücksichtigt sein. Aus steuerlicher Sicht ist beim Leasing die Frage wichtig, wem das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt gehört. Der gewünschte Normalfall sieht so aus, dass der Leasinggeber das wirtschaftliche Eigentum hat. Er bilanziert dann das Leasingobjekt und schreibt es ab. Für den Leasingnehmer sind die Leasingraten dann als Betriebsaufwand anzusehen und steuerlich voll abzugsfähig. Leasing-Verträge können auf verschiedene Weise zu Stande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer kann sich aber auch gleich an den Leasing-Geber wenden und dessen "Know-how", sei es bei der Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes, bei technischen Fragen usw. in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das sogenannte "sale-and-lease-back"-Verfahren. Bei dieser Finanzierungsform veräußert ein Unternehmen (Leasingnehmer) ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut an einen Leasinggeber bei gleichzeitiger Zurückvermietung an den Verkäufer. Physisch erfährt das Leasinggut streng genommen keine Auslagerung aus dem Betrieb des Verkäufers. Der bisherige Eigentümer tauscht lediglich seine Eigentumsrechte gegen die ihm vom Leasinggeber eingeräumten Nutzungsrechte am Wirtschaftsgut. Wird hierbei ein Grundstücksverkauf vom Leasingnehmer nicht gewünscht, ist auch die Bestellung eines Erbbaurechts zu Gunsten des Leasinggebers möglich. Der LeasingvertragGenerell unterscheidet man zwischen Vollamortisations-Verträgen und Teilamortisations-Verträgen.
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