zu I. 1.Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen seit dem 01.01.2005 mit 50%-Besteuerung. Dies gilt auch für alle Bestandsrenten. Nach Angaben des BMF sind seit 2005 nur noch Monatsrenten bis € 1.574,00 steuerfrei, vorausgesetzt, dass neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzugekommenen Rentnerjahrgang, d. h. seit dem 01.01.2005, bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahr 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Zu den Leibrenten, die nachgelagert besteuert werden, gehören:
Besteuerung der Ertragsanteile sonstiger RentenWenn die Ansparleistungen aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, wird bei der späteren Rente weiterhin nur der Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile werden ab 2005 jedoch reduziert. In Zukunft wird bei der Ertragsanteilsberechnung nur noch ein Kapitalertrag von 3 % unterstellt. © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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