Montageversicherung (AMoB)Einführung![]() Unter dem Begriff "Montage" ist die Zusammensetzung von Einzelteilen oder Teilgruppen zu einer fertigen Konstruktion oder Maschine zu verstehen. Die Montageversicherung gehört zu den "Technischen Versicherungen" und zeichnet sich durch überwiegend kurzfristige Versicherungsdauern aus. Es können Einzel-, Jahresumsatz-, Rahmen- und Generalverträge abgeschlossen werden. Die Montageversicherung erfüllt den Zweck, die während der Montage technischer Objekte auftretenden Schäden oder Verluste von Montagematerial, Montagegeräten und dergleichen gegen versicherbare Schäden abzudecken. Die Montageversicherung deckt den zeitlichen Raum zwischen dem Abladen des zu montierenden Materials am Versicherungsort bis zum Beginn der Inbetriebnahme der montierten Sache ab. Versicherte SachenMontage, De- und/oder Remontage, Umbauten von
Zusammen mit einem Montageobjekt können als Montageausrüstung versichert werden
Aufgrund besonderer Vereinbarungen können im Gefahrenbereich durch den Montagevorgang gefährdete fremde Sachen mitversichert werden. Sachen im Gefahrenbereich sind Sachen, die im räumlichen Bereich der Montage durch die Montage beschädigt werden. Für sie besteht im Rahmen der Montageversicherung nur dann Deckung, wenn kein Haftpflichtversicherer für den Schaden aufkommen muß. Diese Sachen sollen üblicherweise bis zu einer Höhe von maximal 50% der Objektsumme auf Erstes Risiko mitversichert werden. Nicht versicherte SachenNicht versichert werden:
Durch Vereinbarung der Klausel 21 können die Luftfrachtkosten - auf Erstes Risiko - bzw. die anderen genannten Kostenarten durch Vereinbarung der Klausel 20 mitversichert werden. Versicherte GefahrenDie Montageversicherung bietet den Versicherten eine Allgefahrendeckung. Das bedeutet, daß die Versicherten gegen alle Gefahren versichert sind, die nicht im Versicherungsschein ausgenommen sind. Versichert sind Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten, insbesondere
und soweit besonders vereinbart
Sachen im GefahrenbereichSind Sachen im Gefahrenbereich mitversichert, sind sie üblicherweise nur gegen o. g. Gefahren gedeckt, wenn mit oder an ihnen gearbeitet wird (Klausel 2a). Durch Vereinbarung der Klausel 2b gilt die Deckung der Sachen im Gefahrenbereich auch dann, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen diesen und dem Montageobjekt besteht. Nicht versicherte GefahrenNicht versicherte Gefahren sind:
In besonderen Fällen sowie für gebrauchte Sachen, Montageausrüstung und fremde Sachen gelten weitergehende Ausschlüsse. Mängel"Ein Mangel liegt vor, wenn eine Sache infolge der Eigenschaft ihrer Substanz ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht, nicht voll oder nicht für die vorgesehene Lebensdauer erfüllen kann." (Martin) Sachschäden, die aufgrund eines bestehenden Mangels oder eines Fehlers entstehen, sind versichert, nicht jedoch die Kosten, die für die Behebung des Mangels selbst entstehen. Die De- und Remontagekosten die anfallen, um den Mangel zu beseitigen, können bis zu 80% durch Vereinbarung der Klausel 23 mitversichert werden. Der Ursprung eines Mangels liegt oftmals bereits in der Planung und Gestaltung eines Produktes, somit also auch außerhalb des versicherbaren Zeitraums einer Montage. Der Mangel als solcher stellt kein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis dar und ist daher auch nicht mitversichert. Ein Mangel beruht meist auf:
Versicherte InteressenSoweit nichts anderes vereinbart wird, ist mit einer Montageversicherung das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert. Die Allgemeinen Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) sehen grundsätzlich den Unternehmer als Versicherungsnehmer vor. Er kann das Interesse des Bestellers an den Unternehmerleistungen, durch Einschluß von Klauseln, mitversichern. Er tut dies, wenn er Schäden mitversichern möchte, die an beigestellten Leistungen des Bestellers entstehen, z. B.
Das Interesse des Bestellers an seinen eigenen Lieferungen und Leistungen bzw. an solchen des Unternehmers kann mitversichert werden. Dies trifft bei unklarer Versicherungslage zu, wenn ein Besteller die geplante Montage gegen alle möglichen, versicherbaren Risiken versichern möchte. In diesem Fall tritt er als Versicherungsnehmer auf und schließt das Interesse aller an der Montage beteiligten Unternehmen ein. Der Einschluß erfolgt üblicherweise durch entsprechende Klauseln. In der Regel wird die Prämie für den Deckungsschutz auf die einzelnen Unternehmer abgewälzt. Die für die Beteiligten unterschiedlichen Haftungen im Rahmen eines Liefervertrages sind abhängig davon, wer im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer auftritt. Umfang der EntschädigungBei einem Teilschaden werden die Wiederherstellungskosten ersetzt. Das sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die versicherte Sache in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles befand. Grundsätzlich wird Entschädigung für zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene versicherte Sachen geleistet. Liegt ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger Schaden vor, richtet sich die Art und Höhe der Entschädigung für den Versicherungsnehmer nach der Art des Schadenfalles. Totalschaden:Die Wiederherstellungskosten übersteigen den Zeitwert vor Schadeneintritt. Bei einem Totalschaden wird der Zeitwert ersetzt. Dabei ist es unabhängig, ob die Gegenstände zerstört oder (z. B. durch Diebstahl) abhanden gekommen sind. Basis für den Zeitwert ist die Baugeräteliste (BLG). Reparaturschadenfall:Im Reparaturschadenfall werden Kosten für Instandsetzung und Wiederbeschaffung von zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen entschädigt. Dabei wird die Sache wieder in den Zustand versetzt, den sie unmittelbar vor dem Schadeneintritt hatte. Ergibt sich durch die Reparatur ein Mehrwert, so wird dieser in Abzug gebracht. Weiterhin wird kein Ersatz für vorläufige Reparaturen und für Schadenausweitungen durch einen Weiterbetrieb einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache geleistet (ähnlich wie in der Maschinenversicherung). Aufräumungs- und BergungskostenAufräumungskosten sind Kosten, die im Schadenfall für die Beseitigung und Entsorgung der Trümmer aufgewendet werden müssen. Bergungskosten sind Kosten, die im Schadenfall zur Ortsveränderung der beschädigten Sache anfallen. Die Höhe der max. Entschädigung beträgt 2% der Objektversicherungssumme, wobei die Versicherungssummen der Sachen im Gefährdungsbereich und der Montageausrüstung nicht berücksichtigt werden. Die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme als 2% der Objektversicherungssumme ist als "Erstrisiko-Position" möglich. Voraussetzung zur Erstattung dieser Kosten ist, daß der Schaden entschädigungspflichtig ist, d. h. über dem Selbstbehalt liegt. Die Entschädigung wird um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. VersicherungsortDer Versicherungsort ist immer der räumliche Bereich, an dem die Montage stattfindet. Dies kann sein:
Hier ist unter "Montage" die eigentliche Endmontage der versicherten Sachen am Versicherungsort und nicht die Teilmontage von einzelnen Baugruppen in der Werkstatt zu verstehen. Sachen im Gefahrenbereich, Montageausrüstung und Monteurhabe sind ebenfalls erst am Versicherungsort in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen. Zu beachten ist, daß das Bewegungsrisiko innerhalb des Versicherungsortes generell mitversichert ist. Beginn und Ende der HaftungDie Haftung für versicherte Sachen beginnt, wenn sie am Montageort abgeladen sind, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Abladevorgang selbst ist im Normalfall noch nicht mitversichert. Im Falle, daß das angelieferte Montagematerial direkt vom anliefernden Transportmittel (z. B. LKW) an seinen endgültigen Montageplatz abgeladen wird, ist der Abladevorgang jedoch bereits mitversichert. Das Ende der Haftung für versicherte Sachen kann durch verschiedene Zeitpunkte bestimmt werden:
Der Versicherungsnehmer kann vor Ablauf der Versicherung die Verlängerung des Schutzes beantragen. Der Versicherer muß den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf des Schutzes hinweisen, ansonsten steht er nach dem regulären Ablauf des Schutzes weiter im Risiko. Unterbrechung der MontageWird die Montage oder der vereinbarte Probebetrieb unterbrochen, kann auch der Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers unterbrochen oder eingeschränkt werden. Ursachen für eine Unterbrechung können sein:
Die Unterbrechung der Montage führt zu zwei Konsequenzen im Deckungsschutz:
Es sind nur Schäden die von außen auf das Objekt einwirken versichert. Während der eingeschränkten Deckungsphase beträgt der Prämiensatz - abhängig von der Gefahrenhöhe - etwa 70% der Verlängerungsprämie der Montagegrundprämie. Hierbei ist zu beachten, ob für die versicherten Sachen eine Gefahrerhöhung durch z. B. mangelhafte Baustellenbewachung oder erschwerter Wiedermontagebedingungen besteht. Bei Aufnahme der Montagetätigkeit lebt der volle Deckungsschutz wieder auf. Der Versicherungsnehmer muß dem Versicherer den Wiederbeginn der Montage anzeigen. SelbstbehaltIn der Regel beträgt der Mindestselbstbehalt 300,-- €. Bei Verlusten durch Diebstahl werden meist 25%, mindestens 300,-- € vereinbart. Veränderungen wie z. B. Erhöhung der Selbstbehalte, sind möglich. Sie sollten nach Möglichkeit den heutigen, zeitgemäßen Gegebenheiten angepaßt und gegen entsprechende Rabattierung erhöht werden. Selbstbehalte unter 3.000,-- € sind heutzutage eher unüblich. VersicherungssummeFür das Montageobjekt ist der volle Kontraktpreis, mindestens aber die Höhe der Selbstkosten, als Versicherungssumme festzulegen. Soweit Fracht-, Montage- und Zollkosten sowie Gewinn in diesem Betrag nicht enthalten sind, können sie mit besonderer Versicherungssumme einbezogen werden. Für sonstige Lieferungen und Leistungen können zusätzliche Versicherungssummen angemeldet werden. Für Montageausrüstungen ist der Neupreis einschließlich der Fracht- und Montagekosten zu vereinbaren. Für fremde Sachen (= gefährdete Sachen im Gefahrenbereich) wird eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko vereinbart, deren Höhe so gewählt werden soll, daß damit der mögliche Höchstschaden an diesen Sachen abgedeckt ist. Die gesamt zu versichernde Summe setzt sich, wie oben dargestellt, aus mehreren Teilsummen zusammen. Folgend erhalten Sie eine komprimierte Darstellung:
PrämieBasis der Prämienberechnung sind die einzelnen endgültigen oder vorläufigen Versicherungssummen. Nach Beendigung der Montage wird an Hand der tatsächlich angefallenen Kosten die endgültige Versicherungssumme festgelegt und bei Abweichungen gegenüber der vorläufigen Versicherungssumme entweder Prämie nacherhoben oder zurückerstattet. VersicherungsbedingungenAllgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB) Klauseln zu den AMoB Wichtig: Gültigkeit haben ausschließlich die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen. Wesentliche Haftungsmerkmale für den Unternehmer als VersicherungsnehmerDie für den Unternehmer als Versicherungsnehmer wesentlichen Haftungsmerkmale im Rahmen einer Montageversicherung stellen sich wie folgt dar:
Wesentliche Haftungsmerkmale für den Besteller als VersicherungsnehmerDer Besteller als Versicherungsnehmer haftet grundsätzlich für die von ihm erbrachten Leistungen wie zum Beispiel die Gestellung von Personal, Strom, Wasser usw. oder die Einbringung planerischer Tätigkeit in das Objekt. Weitere Versicherungsarten im Verhältnis zur MontageversicherungDie Montageversicherung ist generell subsidiär. Das heißt, daß Spezialversicherungen des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten immer voran gehen. Typische andere in die Montageversicherung reichende Versicherungen sind:
Durch Ausschluß von z. B. Feuer oder Sturm wird ein Prämiennachlaß gewährt. Bei Bestehen zweier Montageversicherungen (vom Besteller und vom Unternehmer) erfolgt im Schadenfall eine Kostenteilung (geregelt im VVG). © 2021 alle Rechte vorbehalten beim Betreiber bzw. Inhaber dieser Domain
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