Wer kann und darf?Wer kann sich privat vollversichern?![]() Einen hundertprozentigen Schutz vor Krankheit, Unfällen und altersbedingte Gebrechen gibt es leider nicht - auch wenn Sie noch so gesund leben. Um so wichtiger ist es, sich rechtzeitig mit der passenden Absicherung gegen krankheitsbedingte Kosten zu wappnen. Denn: Je älter Menschen werden, um so höher sind die durchschnittlichen Krankheitskosten für Leistungen der Ärzte und Krankenhäuser, die zu zahlen sind. Die Kosten versechs- bis verachtfachen sich im Laufe eines Menschenleben. Also: Je früher Sie Ihre Entscheidung treffen, um so preiswerter wird sie. Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze Bis zum 31.12.2002 waren die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung identisch. Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2003 die Versicherungspflichtgrenze ( 59.400 € in 2018) stärker angehoben als die Beitragsbemessungsgrenze (53.100 Euro in 2018). Auf diese Weise soll der Zugang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Die Versicherungspflichtgrenze legt das Verdienstlimit fest, bis zu dem sich Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern müssen, während die Beitragsbemessungsgrenze lediglich den zu zahlenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung festlegt. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, werden Sie freiwillig krankenversichert, wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze ein Jahr überschritten haben. Danach ist der Wechsel in eine Private Krankenversicherung möglich. Sollten für Sie ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich sein, können Sie hier Ihren individuellen Versicherungsvergleich zur PKV anfordern: Unabhängig vom Einkommen hat die Versicherungspflichtgrenze keine Auswirkungen für Selbstständige, Freiberufler und Beamte. Ein Wechsel in die Private Krankenversicherung ist unter Beachtung von Kündigungsfristen somit jederzeit möglich. Diese Personenkreise können sich für eine private Krankenvollversicherung entscheiden:![]()
Die Wahl, sich privat zu versichern, haben nur Personen, die nicht versicherungspflichtig sind. Den oben genannten Personenkreisen steht es demnach frei, sich entsprechend mit einer privaten Krankenvollversicherung privat zu versichern und die Vorteile einer privaten Absicherung zu nutzen. Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner![]() Die Kinder und nicht erwerbstätigen Ehepartner des oben genannten Kreises können ebenfalls in der privaten Krankenvollversicherung abgesichert werden. Bei Ehepartnern gilt, dass der Partner, der nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse bleiben muß. In diesem Falle können Kinder sowohl bei dem geringer verdienenden Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse als auch bei dem höher verdienenden Partner versichert werden. Versicherungsbeiträge für die Kinder fallen jedoch in beiden Varianten an. Dabei gilt, dass der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse für Kinder meist höher ist und gegenüber der privaten Variante schlechtere Leistungen geboten werden. Aber: Wenn beide Elternteile über der Beitragsmemessungsgrenze verdienen und das höher verdienende Elternteil in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleibt, können Kinder beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden. Möchten Sie wissen, ob sich für Sie ein Wechsel in die
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