Diskussion um Bio-Kraftstoff ''E10'' führt zu verstärkter Nachfrage nach Versicherungsschutz
Seit dem Jahreswechsel 2010/2011 wird dem bisherigen Kraftstoff
für Ottomotoren, der grundsätzlich bis zu fünf Prozent
Bioethanol (E5) enthält, eine neue Super-Benzinart
hinzugefügt. Die Produktbezeichnung für den neuen
Super-Kraftstoff lautet "E10" und enthält einem Bioethanolanteil
vom maximal zehn Prozent.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Fahrzeug diesen Kraftstoff
verträgt, kann die E10-Verträglichkeit über einen pdf-Download der DAT prüfen.
Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz im Bereich "innere Betriebsschäden" aus?
Nimmt ein Motor auf
Grund der Verwendung von ungeeigneten Kraftstoffen einen Schaden, ist
er nicht versichert .
Begründung:
Grundsätzlich sind Schäden am eigenen Fahrzeug nur durch eine
Fahrzeugversicherung (Teilkasko / Vollkasko) versicherbar. Dabei kommt
im Wesentlichen der Unfallbegriff gem. A.2.3.2 AKB zum Tragen:
"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar
von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Pkw
einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere
Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine
Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Pkw durch
rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden,
Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des
Fahrzeugs.
Als Beispielfälle sind folgende
Schäden somit nicht versichert:
Wenn ein Fahrzeugführer zu scharf in die Kurve fährt
und dabei der volle Eimer einer chemischen Flüssigkeit umkippt und
Schäden hervorruft.
ausgeglühte Bremsscheiben nach Notbremsung;
eine Vollbremsung, um dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht hinten
auf zu fahren, wodurch das auf der Ladefläche befindliche
Gegenstände in Bewegung geraten und in dessen Folge die
Windschutzscheibe durchschlagen;
falschen
Kraftstoff tanken, mit der Folge eines Motorschadens ;
Karosserieschaden durch "eingestürzten"
Dachgepäckträger (Überladung);
ausgeglühte Bremstrommeln nach Fahren mit angezogener
Handbremse;
am Bordstein abgerissene Front-/Heckschürzen, Auspuffanlagen
bei extremer Tieferlegung;
Bremsanlagen- /Fahrwerksschäden bei Fahren trotz
eingefrorener Handbremse.
Diese Art Schäden sind als so genannte "innere
Betriebsschäden" nicht versichert.
Jedoch gibt es im Rahmen der Vollkasko-Versicherung die
Möglichkeit, diese inneren Betriebsschäden in Abweichung von
A.2.3.2 AKB gegen Prämienaufschlag mitzuversichern.
Danach sind in der Vollkasko-Versicherung unvorhergesehene und
plötzlich eintretende Betriebsschäden an Motor und Getriebe
mit versichert, sofern sie der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.
Bei einem Einschluß wären dann Bedienungsfehler oder
Überbeanspruchung mitversichert, sofern die Hersteller seitig
vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden.
Allerdings wird grundsätzlich ein so genannter "Abzug neu
für alt" vorgenommen, der sich nach dem Alter und der
entsprechenden Abnutzung richtet. In der Regel werden je vollendete
10.000 Kilometer Laufleistung ein pauschaler Abzug in Höhe von 1 %
von der Entschädigungsleistung vorgenommen.
Diese Klausel gilt u.a. nicht für Schäden, "durch die
Verwendung rein pflanzlicher Kraftstoffe (z. B. reines Soja- oder
Rapsöl) entstehen. Für Schäden, die
durch die Verwendung von Biodiesel entstehen, besteht
Versicherungsschutz nur dann, wenn dessen Verwendung vom Fahrzeug- bzw.
Motorenhersteller ausdrücklich freigegeben worden ist".
Für einen
Versichererwechsel merken Sie sich bitte schon den 30.11.2011 vor.
Weitere Informationen können Sie dem folgenden Videobeitrag
entnehmen: